Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Pattsituationen in Gesellschaften – Wege zur Vermeidung und Auflösung von Deadlocks

- Anwalt Gesellschaftsrecht, bei Gesellschafterstreit und Pattsituationen -

Von einer Pattsituation spricht man, wenn sich zwei Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen mit gleichen Stimmrechten gegenüberstehen bzw. es durch konträre Stimmrechtsausübungen zu Blockaden in Gesellschafterversammlungen kommt. Das kommt auch in Familienunternehmen vor.

Eine solche Situation ist für alle beteiligten Gesellschafter misslich, da notwendige Entscheidungen nicht bzw. nicht zeitnah getroffen werden können, eben weil ein „Patt“ vorliegt.

Hieraus resultieren häufig tiefgreifende, jahrelange Gesellschafterstreitigkeiten, die nicht nur an den Nerven der Gesellschafter zehren, sondern auch die Gesellschaft in ihrer Existenz gefährden können.

Es gehört zum täglichen Brot unserer erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht, in Gesellschafterstreitigkeiten zu beraten und zu vertreten.

Unsere Experten erklären Ihnen auf dieser Seite,

  • wie Pattsituationen vermieden werden können und
  • wie Pattsituationen aufgelöst werden könnten (auch wenn keine Satzungsregelung vorhanden ist)
  • was im schlimmsten Fall bei unauflösbaren Gesellschafterstreitigkeiten zu tun ist.

Pattsituation und Gesellschafterstreit - Ursache und Grund: Zweipersonengesellschaft

Pattsituationen treten typischerweise bei einer gleichen Beteiligung der Gesellschafter auf (50 50, paritätische Gesellschaft), wenn also kein Gesellschafter eine Stimmenmehrheit hat, sodass keine Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können.

Pattsituationen (engl. "deadlock") können aber auch dann auftreten, wenn es einen Mehrheitsgesellschafter und einen Minderheitsgesellschafter gibt, wenn der Gesellschaftsvertrag für Beschlüsse qualifizierte Quoren aufstellt und daher die Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters zwingend erforderlich ist, der Minderheitsgesellschafter also ein Vetorecht hat (gleiche Stimmrechte sind also nicht immer erforderlich).

Die Gefahr eines Deadlocks ist also Zwei-Personengesellschaften immanent bzw. Gesellschaften mit zwei Gesellschafterstämmen. 

 

Wenn unsere Anwälte Satzungen von Zwei-Personengesellschaften entwerfen, sehen unsere Rechtsanwälte grundsätzlich Klauseln vor, die eine Blockade vermeiden bzw. diese auflösen.

 

Zu Beginn einer Gesellschaft gehen die Gesellschafter natürlich davon aus, sich immer zu verstehen, sich nie bzw. nicht dauerhaft zu blockerieren. Man könne doch immer miteinander reden.

Doch das Leben ist bunt und so kann es aus persönlichen, nicht selten aber auch aus wirtschaftlichen bzw. monetären Gründen dazu kommen, dass sich die Gesellschafter auseinander entwickeln, sich immer häufiger streiten und sich ggf. sogar überhaupt nicht mehr vertragen. 

In einer solchen Lage werden mitunter rein aus sachwidrigen Gründen Beschlüsse, insb. Gewinnverwendungsbeschlüsse torpediert, um den anderen Gesellschafter "auszuhungern".

Ein langwieriger Gesellschafterstreit ist geboren mit gegenseitigen Gesellschafterklagen, wenn die Satzung einer Zwei-Personen-Gesellschaft keine Mechanismen vorsieht, wie eine Blockade aufgelöst werden kann (beispielsweise durch ein Recht zum Stichentscheid, durch eine Exitklausel, durch Mediationsmechanismen usw.).

Satzungsgestaltung als einer der Wege aus der Pattsituation

Unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten im Handels- und Gesellschaftsrecht ist bewusst, dass diese Lösung abgedroschen klingt, doch die beste Lösung bei Pattsituationen ist es natürlich, durch geschickte Gestaltungen der Satzung eine Pattsituation von vornherein zu vermeiden oder Auflösungsmechanismen vorzusehen.

Im Vornherein Gestaltungen zur Vermeidung von Pattsituationen vorzusehen, ist meist kostengünstiger, als im Nachhinein etwas reparieren zu müssen. 

Das Team von CORTA
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen: Legen Sie schon bei Gründung der Gesellschaft Wert auf eine optimale Satzung!

a. Klauseln zum Vorbeugen gegen das Entstehen von Pattsituationen

Deadlocks lassen sich von Vornherein vermeiden, wenn

einem Gesellschafter ein Stichentscheidsrecht eingeräumt wird (alternativ kann dies auch alternierend sein, d.h. dass in regelmäßigen Abständen das Stichentscheidsrecht wechselt),

ein Beirat installiert wird, dem die Entscheidung bestimmter Beschlussgegenstände übertragen wird (es ist umstritten, ob Dritten ein Stichentscheidsrecht eingeräumt werden kann; überwiegend wird dies aber wohl für zulässig erachtet)

das Beschlussergebnis durch eine Satzungsregelung für den Fall vorgegeben wird, dass die Gesellschafter keinen anderen Beschluss fassen (z.B. Gewinne werden ausgeschüttet, wenn nichts anderes beschlossen wird).

b. Klauseln mit Sanktionen bei einem Deadlock - insb. Exit eines Gesellschafters

Daneben sind Klauseln denkbar, die an das dauerhafte Vorliegen von Pattsituationen Sanktionen knüpfen und sogar soweit gehen können, dass sie zwingend zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen (Exit-Klausel).

Was meinen unsere Anwälte damit? Gemeint sind vor allem die Shoot-out Klauseln.

Unterscheiden lassen sich dabei die Russian-Roulette-Klausel, die Texas-Shoot-out-Klausel und die Mexican-Shoot-out-Klausel.

 

Russian-Roulette Klausel

Die Russian-Roulette Klausel ist sehr riskant. Ein Gesellschafter unterbreitet einem Mitgesellschafter ein Angebot, dass dieser Mitgesellschafter die Anteile zu einem bestimmten Preis abkaufen kann. Lehnt der Mitgesellschafter das Angebot ab, muss dieser seinerseits zu den festgelegten Bedingungen seine Anteile veräußern.

Das Ergebnis ist also, dass ein Gesellschafter ausscheidet (in der Regel derjenige, der sich den Abkauf der Anteile des anderen Gesellschafters nicht leisten kann). 

 

Texas-Shoot-out

Bei der Texas-Shoot-out Variante unterbreiteter dere eine Gesellschafter dem anderen Gesellschafter ein Angebot, nachdem dieser andere Gesellschafter die Anteile des einen Gesellschafters abzukaufen hat. Tut er dies nicht, lehnt er also das Abkaufsangebot ab, muss der zunächst anbietende Gesellschafter sodann ein neues Angebot erstellen, welches aber dieses Mal nicht darauf gerichtet ist, dass seine Anteile abgekauft werden, sondern darauf, die Anteile des anderen Gesellschafters zu einem höheren Preis abzukaufen.

Dieses Prozedere könnte auf ewig so weitergeht, in dem jeweils immer höhere Angebote auf den jeweiligen An- bzw. Abkauf unterbreitet werden. Unsere Anwälte raten hier aber, dass das Spielchen nicht auf ewig fortgeführt wird. 

Mexican Shoot-out

Charmant ist hier etwa die Lösung der Mexican-Shoot-out Klausel (einer Spielart der Texas-Shoot-out-Klausel), nach der beide Gesellschafter gleichzeitig jeweils ein Angebot zum Abkauf der Anteile des jeweils anderen direkt gegenüber einem Notar abgegeben.

Derjenige, der das höchste Abkaufsangebot unterbreitet hat, erhält den "Zuschlag", sprich wird Alleingesellschafter.

c. Softe Klauseln, die auf eine Verständigung der Gesellschafter abzielen

Denkbar sind auch Klauseln, die gütliche Einigungsmechanismen vorsehen. So kann beispielsweise im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass bei andauernden Pattsituationen zwingend ein Mediationsverfahren durchzuführen ist. Auch kann ein solches als Voraussetzung etabliert werden, überhaupt eine Beschlussmängelklage zu initiieren.

Nicht selten können auch Klauseln über die Implementierung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sinnvoll sein. Eine Gesellschafterklage wird dann nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern einem Schiedsgericht entschieden. 

Da unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Wert auf größtmögliche Transparenz legen, sei an dieser Stelle jedoch unterstrichen, dass Schiedsverfahren oft teurer sind als staatliche Gerichtsverfahren. Dafür sind Schiedsverfahren aber nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte schneller beendet, was wiederum Rechtsberatungskosten auf lange Sicht senken kann.

Eine weitere, sanfte Lösungsmöglichkeit ist die der latenten Disziplinieren. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass bei Pattsituationen durch Los entschieden wird. Das Ergebnis kann also vollkommen willkürlich sein, was die Gesellschafter dazu anhalten kann, sich einvernehmlich zu verständigen. Denn der Losentscheid ist letztlich auch wie ein russisches Roulette.

Das Problem: Keine Satzungsregelung

Es ist von Juristen immer schön daher gesagt, dass bei Pattsituationen Satzungsregelungen daher müssen. 

Doch wie von unseren Rechtsanwälten eingangs geschildert: Viele Gesellschafter einer 2-Personen-Gesellschaft hoffen und glauben zu Beginn, sich auf ewig mit ihrem Mitgesellschafter zu vertragen.

Wer braucht da schon eine umfangereiche Satzung? Das ist doch viel zu umständlich. Lieber sollte das Geschäft sofort aufgenommen werden, als sich lange über die Satzungsgestaltung Gedanken zu machen. Eine Satzungsänderung kann man später immer noch machen.

 

Leider ein häufiger Trugschluss!

Das Team von CORTA
Wir finden Lösungen, an die sonst keiner denkt. Mit praktischer Erfahrung, umfangreichen Rechtskenntnissen und taktischem Denken.

Und wie so häufig wird die spätere Satzungsanpassung entweder vergessen oder der andere Gesellschafter macht  nicht mehr mit. Ist man schon zerstritten, nützt einem der weise Rat nichts mehr, die Satzung solle doch Klauseln vorsehen, wie ein Deadlock aufgelöst wird.

 

Was also tun? CORTA fragen!

 

Unsere Anwälte haben ständig mit scheinbar unlösbaren Problemen zu tun.

Wir finden jedoch Lösungen, an die sonst keiner denkt.

Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine - oft sehr breit angelegte - Strategie. 

Vorbereitung ist alles.

Meist beginnt es mit Gesellschafterversammlungen. Die richtige Gestaltung der Tagesordnung und Behandlung der Beschlussgegenstände ist wichtig.

Sind unsere Mandanten selbst Geschäftsführer, beraten und begleiten wir diese bei der richtigen, form- und fristgerechten Einladung zu einer Gesellschafterversammlung. Hier dürfen keine formellen Fehler unterlaufen, sonst riskiert man die Nichtigkeit aller Beschlüsse. 

Mitunter kann auch ein sog. Umlaufverfahren hilfreich sein.

Sind unsere Mandanten selbst nicht Geschäftsführer, raten unsere Anwälte zu einem Einberufungsverlangen. Wird dem nicht entsprochen, kann der betroffene Gesellschafter selbst zu einer Gesellschafterversammlung einladen.

Nun ist die Person des Versammlungsleiters essentiell.

Dieser wird entweder von der Satzung vorgesehen (leider ist dies oft nicht der Fall in einer 2-Personen-GmbH) oder er wird gewählt. 

Der Versammlungsleiter ist kriegsentscheidend. Aufgrund seiner Festellungen werden Beschlüsse grundsätzlich vorläufig verbindlich. Das wäre der erste Schritt, um Fakten zu schaffen. Hat man es jedoch mit einem gesellschaftsrechtlich erfahrenen Mitgesellschafter zu tun, wird dieser versuchen, zu verhindern, dass der andere Gesellschafter einen Versammlungsleiter bestellt. 

Folge wäre, dass die gefassten oder nicht gefassten Beschlüsse nicht sofort verbindlich sind. Dann ist ggf. über einstweiligen Rechtsschutz nachzudenken oder über eine Beschlussmängelklage bzw. einstweiligen Rechtsschutz, die auf der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht basiert und den gegnerischen Gesellschafter zu einer bestimmten Stimmabgabe bewegen soll.

Positive Stimmpflichten durchzusetzen, kann jedoch schwierig und mühselig sein.

Exkurs

Die Chancen für eine gerichtliche Durchsetzung stehen nicht schlecht, wenn es um Gewinnausschüttungen bzw. Gewinnverwendungsbeschlüsse geht.

Es gehört zu den grundlegenden Rechten der Gesellschafter, an Gewinnverwendungen teilzunehmen. Eine Gewinnverwendung kann aber an sich schon dadurch torpediert werden, in dem der Jahresabschluss nicht festgestellt wird. Dann ist auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf Zahlung der sich daraus ergebenden Gewinnausschüttung zu klagen.

Auskunftsverlangen - Mürbemachen


 

Begleitend zu Gesellschafterversammlungen stehen bei der GmbH auch Auskunftsverlangen auf der Tagesordnung. Nach § 51a GmbHG hat ein Geschäftsführer jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft zu geben. Dazu gehören auch die Verhältnisse von Tochtergesellschaften. 

Beständige Auskunftsverlangen können ein Mittel sein, den Gesellschafter-Geschäftsführer mürbe zu machen. Denn werden Auskunftsverlangen nicht unverzüglich beantwortet, verhält sich dieser pflichtwidrig.

Spitzt sich die Situation immer weiter zu, muss man den Mitgesellschafter unter Umständen loswerden.

Auch dies klingt hart, aber als Anwälte, die mit regelmäßig mit Pattsituationen konfrontiert sind, wissen wir, dass dies manchmal der einzige Weg ist.

Man kann dem anderen Gesellschafter - das ist der gütliche Weg - ein Angebot unterbreiten, dessen Anteile abzukaufen. Die Kriegskasse sollte gut gefüllt sind. 

Ist der GmbH-Gesellschafter jedoch nicht zum Verkauf seiner Geschäftsanteile bereit, erfragen unsere Anwälte und Steuerberater, ob ggf. der Verkauf der eigenen Geschäftsanteile unseres Mandanten eine Option darstellt.

Alternativen zum Abkauf

Kommt ein Abkauf von Geschäftsanteilen nicht in Betracht, wollen Sie aber unbedingt Gesellschafter bleiben und den anderen Gesellschfter loswerden, müssen Sie Informationen sammeln. Es müssen Sachverhalte zusammengetragen werden, die eine erhebliche Pflichtwidrigkeit des anderen Gesellschafters begründen, die seinen Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen. 

Einziehung

Dann wäre an eine Einziehung seiner Geschäftsanteile zu denken. Beachten Sie aber bitte, dass die Gesellschaft dann eine Abfindung schuldet. Vor einer Einziehung sollte genau geprüft werden, welchen Verkehrswert sein Anteil an und ob die jeweiligen Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag überhaupt wirksam sind

Auch eine Einziehung kostet Geld und kann mit erheblichen Liquiditätsabflüssen verbunden sein.

Eine zwangsweise Einziehung muss nicht nur im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, sondern die Abfindungszahlung darf nicht das Stammkapital der Gesellschaft angreifen. Ferner müssen die Einlagen des betroffenen Gesellschafters vollständig geleistet worden sein. 

Ist dies nicht der Fall, müssen die Einlagen entweder eingezahlt werden oder eine Abtretungsverpflichtung muss aktiviert sein.

Eine zur Einziehung alternativ in Betracht kommende Abtretungsverpflichtung muss in der Satzung aber vorgesehen sein.

Scheiden auch diese Möglichkeiten aus, bleibt entweder die Möglichkeit eines Ausschlusses aus der Gesellschaft oder deren Auflösung mit anschließender Liquidation.

 

Ausschluss in einer Zwei-Personen-Gesellschaft

Es entspricht einer nunmehr 70-jährigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.04.1953 – II ZR 235/52) dass ein Gesellschafter aus wichtigen Grund in seiner Person aus der GmbH ausgeschlossen werden kann, auch wenn der Ausschluss im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist (und hierfür auch nach wie vor keine gesetzliche Regelung) existiert. Ein Ausschluss ist auch "ungeschrieben" möglich.

Kerstin Frenzel
Kerstin Frenzel, eine unserer guten Seelen in unserem Sekretariat

Gravierende Gründe für einen Ausschluss

Erforderlich für einen Ausschluss sind gravierende Gründe in der Person des Gesellschafters, genauer gesagt erhebliche Pflichtverletzungen. Dabei muss man jedoch aufpassen: Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, sind Pflichtverletzungen als Geschäftsführer nicht zugleich solche, die eine Pflichtverletzung als Gesellschafter begründen. 

Das heißt: Es genügt nicht allein, sich als Geschäftsführer falsch verhalten zu haben, um auch die Stellung als Gesellschafter zu beenden. Allerdings können bestimmte Pflichtverletzungen - als Geschäftsführer - so gravierend sein, dass sie zugleich auch den Verbleib als Gesellschafter unzumutbar machen, das Vertrauen ernsthaft zerstört und eine Zerrütung anzunehmen ist.

Offensichtlich ist dies etwa dann, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft betrügt (Griff in die Kasse). Wer strafbare Verhalten an den Tag legt, die Gesellschaft schädigt, ist ganz grundsätzlich auch nicht mehr für die Gesellschaft tragbar. Ein solcher Gesellschafter verstößt in erheblichem Maße gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.

Für einen Ausschluss ist jedoch die Erhebung einer Ausschlussklage erforderlich.

Ist diese erfolgreich, scheidet der Gesellschaft aus und ihm ist eine Abfindung zu zahlen. 

 

Auch hier gilt wieder, dass vor der Erhebung einer solchen Klage zu ermitteln ist, in welcher Höhe eine Abfindung zu zahlen ist. 

Insofern gilt auch bei einem Ausschluss der § 30 GmbHG zu beachten. Abfindungszahlungen dürfen nur aus dem freien ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden und dürfen das Stammkapital nicht angreifen.

Bewertung der Anteile

In unserer Kanzlei sind nicht nur Rechtsanwälte und Fachanwälte vereint, sondern unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Cynthia Häfner ist auch Steuerberaterin. Ermittlungen nach dem Stuttgarter Verfahren oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren können auch wir übernehmen. Verkehrswertermittlungen nach dem DCF-Verfahren (Discounted Cash Flow) oder IDW S 1 führen wir selbst jedoch nicht durch. In unserem Netzwerk verfügen wir aber über zahlreiche Kooperationspartner (Wirtschaftsprüfer), die wir Ihnen guten Gewissens weiterempfehlen können.

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 16.06.2021 - 7 U 1407/19 entschieden, dass das Ausscheiden des Gesellschafters nach einem Ausschlussurteil aber grundsätzlich nicht davon abhängig ist, dass die Abfindung auch gezahlt wird. Ggf. haftet der andere Gesellschafter dann für die Abfindungszahlung.

Etwas anderes soll aber gelten, wenn  zum Schluss der mündlichen Verhandlung feststeht, dass die zu zahlende Abfindung wegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG nur dann möglich ist, wenn das Stammkapital angegriffen wird.

Sonderproblem: Gegenseitiger Ausschluss in der Zweipersonen-Gesellschaft

Gerade in verfahrenen Gesellschafterstreitigkeiten bzw. in einer dauerhaften Pattsituation versuchen die Gesellschafter einer Zweipersonen-GmbH häufig, sich gegenseitig auszuschließen (Wettlauf der Ausschließungsklagen). Liegen bei beiden Gesellschaftern Ausschlussgründe vor, ist ein Ausschluss des anderen Gesellschafters nur möglich, wenn die Gründe in seiner Person die wichtigen Gründe des anderen Gesellschafters überwiegen.

Sind die beiderseitgen wichtigen Gründe gleichwertig, kommt ein Ausschluss nicht in Betracht. Die Gesellschafter sind dann auf die Auflösung verwiesen.

Auch insofern ist es wichtig, Informationen zu sammeln. Unsere Rechtsanwälte entwickeln mit Ihnen die Strategie und klären Sie darüber auf, was Sie dürfen und womit Sie sich angreifbar machen. 

Ist man schon so weit, sich gegenseitig auszuschließen, sind Rechtsstreitigkeiten unvermeidbar. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

 

Haben Sie Fragen zu Pattsituationen oder Gesellschafterstreitigkeiten? Erkennen Sie sich in den geschilderten Situationen wieder und wissen einfach nicht, wie Sie dem Problem Herr werden können?

Dann kontaktieren Sie unsere Anwälte. Unsere Anwälte lieben es, eine Strategie selbst in den scheinbar aussichtslosesten Situationen zu entwickeln und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. 

Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch (manchmal ist Schnelligkeit in Gesellschaftsstreitigkeiten essentiell).