b) Eine Gesellschaft kann nach § 301 AktG, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens
den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss,
vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und
den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag,
abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Das Gesetz definiert so also einen Höchstbetrag der Gewinnabführung.
c) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat die Obergesellschaft jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind, § 302 AktG.
d) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat die Obergesellschaft nach § 303 AktG den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des HGB bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Hintergrund ist, dass bei einer Vertragsbeendigung die Gläubiger der Untergesellschaft nicht mehr geschützt sind, weil auch der Bestand der Gesellschaft nicht mehr gesichert ist, denn die Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG fällt mit Vertragsbeendigung weg.
Mit der Sicherheitsleistung werden die Gläubiger davor geschützt, dass sie mit ihren Forderungen gegen die Untergesellschaft ausfallen. Nicht erforderlich und auch nicht geschuldet ist es, die Untergesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln (gleich der Erfüllung einer Patronatsverpflichtung) auszustatten, sodass sie ihre Verbindlichkeiten nach der Vertragsbeendigung erfüllen kann.