Auf die Gestaltung der Satzung sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, zumal die Satzung bei einer GmbH und AG im Handelsregister veröffentlicht wird. Sie kann von jedermann eingesehen. Außerdem wird sie im Rahmen von Due Diligence geprüft. Die Satzung sollte das „Aushängeschild“ Ihres Unternehmens sein und daher nicht ohne Begleitung durch einen Rechtsanwalt erstellt werden.
In der Gründungszeit muss es bei Start-Ups häufig schnell gehen, schließlich soll das Unternehmen in Gründung zum Leben erwachen und handeln können. Dennoch müssen wir als Anwälte junge Unternehmen und Unternehmer darauf hinweisen, dass bereits zu Beginn die pathologischen Fälle bedacht und einer Regelung im Vertrag zugeführt werden sollten.
So sollte etwa in einer Zwei-Personen-GmbH mit paritätischer Gesellschafterbeteiligung (50:50) auf die Vermeidung von Pattsituationen Augenmerk gelegt werden. Denn Beschlüsse können hier grundsätzlich nicht ohne den anderen gefasst werden. Faktisch besteht ein Einstimmigkeitserfordernis. Können sich die Anteilseigner nicht einigen, ist die Gesellschaft blockiert und das Unternehmen kann nicht mehr handeln.
Diese Blockadesituation gilt es zu vermeiden. Zu regeln ist etwa, wer Versammlungsleiter wird und wie Pattsituationen aufgelöst werden. Hierfür bieten sich Klauseln über
- einen Stichentscheid,
- Shoot-out,
- Einziehungsmöglichkeiten,
- feste Gewinnverwendungsregeln über Ausschüttungsanordnungen im Falle fehlender Einigung an.
Aus unserer jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte können wir unterstreichen, dass auch Vinkulierungsklauseln besonders sorgfältig geregelt werden sollten, vor allem dann, wenn sie vom Standard abweichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie nicht nur regeln, dass für die Übertragung von Anteilen die Zustimmung der Anteilseigner erforderlich ist, sondern wenn sie in Kombination mit Vorerwerbs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrechten auftreten.
Der Hinzuziehung eines erfahrenen Anwalts im Gesellschaftsrecht bedarf es häufig aber vor allem, wenn in der Satzung Privilegierungen für bestimmte Gesellschafter vorgesehen sind.
Beachten Sie, dass wegen des Prinzips der Satzungsstrenge bei der AG Regelungen über Vorerwerbs-, Vorkaufs- und Ankaufsrechte nicht in die Satzung aufgenommen werden können bzw. zur Vermeidung einer Unwirksamkeit nicht aufgenommen werden sollten.
Stattdessen sollten derartige Institute nach Meinung unserer Rechtsanwälte in eine gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarung (Gesellschaftervereinbarung) transferiert werden. Unsere hochspezialisierte Kanzlei unterstützt Sie mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten bei der Gestaltung entsprechender Aktionärsvereinbarungen.
Gerade Start-Ups, die wachsen wollen und einen späteren Unternehmenskauf / -verkauf bereits bei ihrer Gründung anvisieren, sollten sich auf die Bewertung ihres Unternehmens, insbesondere auf Fragen der Abfindung, auf Call- und Put-Optionen fokussieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mitarbeiterbeteiligungsmodelle implementiert werden sollen, die zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht balancieren.